Ups, das habe ich aber nicht gewollt ...

Im "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)" ist das Recht auf Schadenersatz wie folgt geregelt:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Suchen Sie mal nach einer Maximalentschädigung oder einer zeitlichen Befristung oder einer Bagatellgrenze im Gesetzestext. Sie werden nichts finden, denn Sie haften für ihren verursachten Schaden in unbegrenzter Höhe und solange, bis die Ansprüche des Geschädigten befriedet sind. Unabhängig davon, ob es sich um einen Sach- oder Personenschaden handelt.

Das Risiko, durch einen Haftpflichtschaden bis an sein Lebensende schadenersatzpflichtig zu sein, ist existenzbedrohend. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Haftpflichtversicherung für den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben.

Versicherungsschutzschutz gegen Haftpflichtansprüche gibt es für verschiedene Schadenarten:
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Privathaftpflichtversicherung
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Umweltschadenhaftpflichtversicherung
  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Wichtig ist auch die Mitversicherung deliktunfähiger Kinder (jünger als 7) und der Verlust bzw. die Beschädigung geliehener Sachen, denn diese können im Freundes- und Bekanntenkreis schnell zu soziokulturellen "Spannungen" führen.